

AKTUELL
DOZ
09 | 2017
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muss es nicht unbedingt kommen, denn der Beschluss liegt
nun zunächst einmal dem Bundesgesundheitsministerium vor.
Innerhalb von zwei Monaten kann das die Entscheidung wieder
kippen. So oder so aber scheint das letzte Wort noch lange nicht
gesprochen zu sein in der Story HHVG.
Frühestens ab September gültig
Ungeachtet einer möglichen juristischen Klärung, ist die Richt
linie frühestens ab Ende September gültig. Sollte das Bundes
gesundheitsministerium keine Einwände erheben, tritt sie mit
der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Dann müssen
alle Kunden mit einem Refraktionsfehler in der Ferne von mehr
als sechs Dioptrien oder mehr als vier Dioptrien Astigmatismus
eine ärztliche Verordnung für ihre Brillen oder Kontaktlinsen
haben: Vorausgesetzt sie möchten, dass für die entstehenden
Kosten die Gesetzliche Krankenkasse aufkommt – daran sei hier
noch einmal erinnert. Bei Kindern und Jugendlichen reicht wie
bislang zwar ein Berechtigungsschein, aber auch nur dann, wenn
die Korrektionswerte unter den oben genannten liegen.
Es bleibt die Hoffnung, dass das Bundesministerium für Gesund
heit mit Blick auf die Vergangenheit Vernunft walten lässt, denn
bei einem Einspruch in Berlin muss der GBA eine neue Runde
einleiten und die Richtlinie noch einmal überarbeiten. Zwar ist
auch dann nicht mit einer Kehrtwende zu rechnen, aber mög
licherweise kommt dann am Ende eine Richtlinie heraus, die
weniger den Maximalforderungen der Augenärzte entspricht.
Selbst der Vorsitzende des Berufsverbandes der Augenärzte
Subjektiv betrachtet:
Eine Farce
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Berlin hat das
beschlossen, was Viele befürchtet hatten und mindestens so
Viele kaum glauben konnten: Im Zuge des neuen Heil und
Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) musste auch eine neue
Hilfsmittelrichtlinie her, die die Versorgungsdetails nach den
Vorgaben des HHVG regelt. Und die wurde am 20. Juli einheitlich
mit der Regelung angenommen, dass die Augenoptiker weder die
Erstnoch die Folgeversorgungen bei Kunden feststellen dürfen,
wenn sie mit der Krankenkasse abrechnen möchten.
Ausgenommen davon sind nur Ersatzversorgungen in Folge von
Bruch oder Verlust innerhalb der ersten drei Monate nach dem
Arztbesuch ohne Änderung der Refraktionswerte. Das gilt auch
für Ersatzbeschaffungen bei Verlust oder Defekt innerhalb von
drei Monaten ohne Änderung der Linsenwerte für Kontaktlinsen
zur Verbesserung der Sehschärfe. Eine Entscheidung, die Konse
quenzen nach sich zieht! Eine Entscheidung, die praxisfern ist.
Ein Beschluss, der unter anderem für den Zentralverband der
Augenoptiker und Optometristen (ZVA) nicht nachvollziehbar
ist, der für Enttäuschung, gleichwohl aber für alles andere als
Tatenlosigkeit auf Verbandsseite sorgt. ZVAPräsident Thomas
Truckenbrod schlägt im Editorial dieser Ausgabe ebenso deut
liche Worte an wie ZVAGeschäftsführer Dr. Jan Wetzel: Wenn
die Richtlinie in Kraft trete, könne und werde der Verband jene
rechtlichen Schritte einleiten, die bereits seit geraumer Zeit in
Vorbereitung sind.
Denn überraschend kam der Beschluss des GBA nicht, und
so hatte der ZVA wie auch einzelne Augenoptiker und Opto
metristen bereits im Vorfeld angekündigt, rechtliche Schritte
gegen eine solche Entscheidung vornehmen zu wollen. Soweit
Gemeinsamer Bundesausschuss
hat Richtlinie zum Heil- und
Hilfsmittelversorgungsgesetz beschlossen