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AKTUELL

DOZ

09 | 2017

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muss es nicht unbedingt kommen, denn der Beschluss liegt

nun zunächst einmal dem Bundesgesundheitsministerium vor.

Innerhalb von zwei Monaten kann das die Entscheidung wieder

kippen. So oder so aber scheint das letzte Wort noch lange nicht

gesprochen zu sein in der Story HHVG.

Frühestens ab September gültig

Ungeachtet einer möglichen juristischen Klärung, ist die Richt­

linie frühestens ab Ende September gültig. Sollte das Bundes­

gesundheitsministerium keine Einwände erheben, tritt sie mit

der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Dann müssen

alle Kunden mit einem Refraktionsfehler in der Ferne von mehr

als sechs Dioptrien oder mehr als vier Dioptrien Astigmatismus

eine ärztliche Verordnung für ihre Brillen oder Kontaktlinsen

haben: Vorausgesetzt sie möchten, dass für die entstehenden

Kosten die Gesetzliche Krankenkasse aufkommt – daran sei hier

noch einmal erinnert. Bei Kindern und Jugendlichen reicht wie

bislang zwar ein Berechtigungsschein, aber auch nur dann, wenn

die Korrektionswerte unter den oben genannten liegen.

Es bleibt die Hoffnung, dass das Bundesministerium für Gesund­

heit mit Blick auf die Vergangenheit Vernunft walten lässt, denn

bei einem Einspruch in Berlin muss der GBA eine neue Runde

einleiten und die Richtlinie noch einmal überarbeiten. Zwar ist

auch dann nicht mit einer Kehrtwende zu rechnen, aber mög­

licherweise kommt dann am Ende eine Richtlinie heraus, die

weniger den Maximalforderungen der Augenärzte entspricht.

Selbst der Vorsitzende des Berufsverbandes der Augenärzte

Subjektiv betrachtet:

Eine Farce

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Berlin hat das

beschlossen, was Viele befürchtet hatten und mindestens so

Viele kaum glauben konnten: Im Zuge des neuen Heil und

Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) musste auch eine neue

Hilfsmittelrichtlinie her, die die Versorgungsdetails nach den

Vorgaben des HHVG regelt. Und die wurde am 20. Juli einheitlich

mit der Regelung angenommen, dass die Augenoptiker weder die

Erstnoch die Folgeversorgungen bei Kunden feststellen dürfen,

wenn sie mit der Krankenkasse abrechnen möchten.

Ausgenommen davon sind nur Ersatzversorgungen in Folge von

Bruch oder Verlust innerhalb der ersten drei Monate nach dem

Arztbesuch ohne Änderung der Refraktionswerte. Das gilt auch

für Ersatzbeschaffungen bei Verlust oder Defekt innerhalb von

drei Monaten ohne Änderung der Linsenwerte für Kontaktlinsen

zur Verbesserung der Sehschärfe. Eine Entscheidung, die Konse­

quenzen nach sich zieht! Eine Entscheidung, die praxisfern ist.

Ein Beschluss, der unter anderem für den Zentralverband der

Augenoptiker und Optometristen (ZVA) nicht nachvollziehbar

ist, der für Enttäuschung, gleichwohl aber für alles andere als

Tatenlosigkeit auf Verbandsseite sorgt. ZVAPräsident Thomas

Truckenbrod schlägt im Editorial dieser Ausgabe ebenso deut­

liche Worte an wie ZVAGeschäftsführer Dr. Jan Wetzel: Wenn

die Richtlinie in Kraft trete, könne und werde der Verband jene

rechtlichen Schritte einleiten, die bereits seit geraumer Zeit in

Vorbereitung sind.

Denn überraschend kam der Beschluss des GBA nicht, und

so hatte der ZVA wie auch einzelne Augenoptiker und Opto­

metristen bereits im Vorfeld angekündigt, rechtliche Schritte

gegen eine solche Entscheidung vornehmen zu wollen. Soweit

Gemeinsamer Bundesausschuss

hat Richtlinie zum Heil- und

Hilfsmittelversorgungsgesetz beschlossen