HHVG und Richtlinie: Ministerium sieht Erläuterungsbedarf

Mit dem ursprünglich vorgesehenen Inkrafttreten der Hilfsmittelrichtlinie Ende September/Anfang Oktober ist kaum zu rechnen.
© Heike Skamper

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bezüglich der beschlossenen Hilfsmittelrichtlinie um ergänzende Stellungnahme gebeten. In der Hilfsmittelrichtlinie werden die Versorgungsdetails entsprechend den Vorgaben des Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungsgesetzes (HHVG) geregelt, das der Deutsche Bundestag am 16. Februar 2017 verabschiedet hat. In ihrer am 20. Juli beschlossenen Fassung sieht die Richtlinie vor, dass künftig nahezu immer eine augenärztliche Verordnung erforderlich ist, um eine Sehhilfe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten. 

Nach dem Beschluss des G-BA setzte eine zweimonatige Frist ein, in der das BMG die Richtlinie prüfen und gegebenenfalls beanstanden kann. Im Rahmen dieser aufsichtsrechtlichen Prüfung hat das Ministerium nun in fünf Punkten ergänzende Auskünfte vom G-BA eingefordert. Das Ministerium stellt dabei Fragen, die dem Geschäftsführer des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) gefallen dürften: „Im Grunde greifen sie die Themen unserer Stellungnahme zur Hilfsmittelrichtlinie auf, auf die es auch in der Begründung des G-BA zum Beschluss der Richtlinie keine befriedigenden Antworten gab“, erklärt Dr. Jan Wetzel. Bis diese Auskünfte durch den G-BA erteilt werden und beim Ministerium eingehen, ist die zweimonatige Beanstandungsfrist unterbrochen. 

Mit dem ursprünglich vorgesehenen Inkrafttreten der Hilfsmittelrichtlinie Ende September/Anfang Oktober ist kaum zu rechnen. Bis auf Weiteres gelten damit die vom ZVA  herausgegebenen Empfehlungen zur praktischen Umsetzung des HHVG, die Innungsmitglieder  im Mitgliederbereich auf www.zva.de herunterladen können. Grundsätzlich gilt: Wenn ein anspruchsberechtigter Kunde nach dem Inkrafttreten des HHVG am 11. April erstmalig eine Sehhilfe zu Lasten der GKV wünscht, dann muss eine ärztliche Verordnung vorliegen. Allerdings gilt in Bezug auf die Folgeversorgungen Folgendes: „Es gibt derzeit keine geltende Richtlinie, die diese dem Augenoptiker untersagen“, erläutert Dr. Wetzel einen greifbaren positiven Hintergrund der nun ausgesetzten Frist für das Inkrafttreten der Hilfsmittelrichtlinie. 

Das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit an den G-BA finden Sie hier.

Zum Bericht der Ärztezeitung geht es hier.


Kommentar

Der ZVA nimmt die aktuelle Entwicklung nach außen hin gelassen auf, hinter verschlossen Türen geht die Arbeit für eine bessere Lösung für die Augenoptiker jedoch unvermindert weiter. Das scheint sich auszuzahlen, zumindest lässt der in der Ärztezeitung beschriebene Brief von Prof. Josef Hecken, dem Vorsitzenden des G-BA, an Dr. Wetzel eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit des ZVA ebenso erkennen, wie die Nachfragen des Gesundheitsministeriums. Der Vorsitzende des G-BA beklagt sich nun, der ZVA drücke sich öffentlich gezielt missverständlich aus und behaupte, gesetzlich Versicherte erhielten nur eine Brille, wenn Sie ein Rezept vom Arzt hätten. Das Gesundheitsministerium scheint den ZVA besser verstanden zu haben. Diesen Schluss lässt zumindest das Schreiben an den G-BA zu. Es bleibt nun abzuwarten, ob es dem G-BA gelingt, dem Gesundheitsministerium in einer verständlichen Antwort seine Position zu verdeutlichen. Wann diese kommt, ist fraglich. Vermutlich wird es bis zum Ende des Jahres keine neuen Entscheidungen mehr geben.

Ingo Rütten, Verlagsleiter & Chefredakteur DOZ-Verlag