Abmahnung wegen Verstößen gegen neues Datenschutzrecht – was tun?

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Drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?
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Vor Geltungsbeginn der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018 wurde gemutmaßt, dass es sich bei dem neuen Datenschutzrecht um ein Themenfeld handelt, bei dem Abmahnungen zu erwarten sind. Tatsächlich finden sich im Internet nun erste Berichte über Abmahnungen, die von Anwälten im Namen von Mitbewerbern – zumeist wegen Verstößen auf einer Website – ausgesprochen wurden. Auch der Wettbewerbszentrale sind solche Abmahnungen vorgelegt worden. 

Ob Mitbewerber Verstöße gegen das neue Datenschutzrecht auf der Basis des § 3a UWG als Verstöße gegen Marktverhaltensregeln beanstanden können, ist jedoch noch nicht geklärt. Zu den Vorschriften des alten Bundesdatenschutzgesetzes war die Rechtsprechung insoweit uneinheitlich. Eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob es sich bei den Vorgaben der DS-GVO grundsätzlich oder teilweise um Marktverhaltensregeln handelt, gibt es naturgemäß noch nicht. In der Literatur werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Namhafte Juristen sind der Ansicht, dass eine Durchsetzung individueller Ansprüche von Mitbewerbern gar nicht in Betracht kommt. Es gibt aber auch Argumente und Stimmen dafür, zumindest in einzelnen Vorschriften der DS-GVO Marktverhaltensregeln zu sehen, die dann auch individuell durchsetzbar wären.

Was aber tun, wenn man selbst eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die DS-GVO erhält? Zunächst sollte man prüfen, ob sich aus dem Schreiben überhaupt der konkrete Vorwurf eines Rechtsverstoßes entnehmen lässt und wenn ja welcher. Weiterhin sollte man sich genau anschauen, ob die Mitbewerbereigenschaft des Abmahnenden eindeutig gegeben oder fraglich ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben oder der Standpunkt vertreten wird, dass im Hinblick auf die DS-GVO kein Raum für eine Abmahnung durch Mitbewerber ist, sollte man sich beraten und gegebenenfalls anwaltlich vertreten lassen. Achtung: Weist die eigene Website tatsächlich Verstöße gegen das neue Datenschutzrecht auf, zum Beispiel weil es an einer Datenschutzerklärung fehlt oder diese unvollständig ist, müsste auf jeden Fall nachgebessert werden.    

Sabine Siekmann, 
Wettbewerbszentrale Büro Hamburg