BGH-Urteil zur „Optiker-Qualität“
Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) teilt in einer Pressemeldung aktuell mit, dass es Onlineanbietern von Brillen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) künftig untersagt sei, für diese mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ zu werben. Soweit ist das nach der Entscheidung des BGH Anfang November 2016 nichts Neues. Doch jetzt liegt das Urteil samt Begründung offiziell vor, so dass der ZVA noch einmal darauf hinweist, dass er bereits zuvor vor Gericht durchgesetzt habe, dass Gleitsichtbrillen aus dem Internet mit einem Warnhinweis versehen werden müssen.
Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein seien Online-Anbieter von Gleitsichtbrillen bereits seit Ende September 2014 verpflichtet, ihre Kunden auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Brillen im Straßenverkehr hinzuweisen. Jedoch haben die wenigsten Onlinehändler die Verpflichtung bislang so richtig ernst genommen, man darf gespannt sein, ob sich das nun ändert. Der BGH habe - so der ZVA - zudem in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 3. November 2016 ausdrücklich noch einmal bestätigt: Wenn vor der Nutzung der Internetbrille im Straßenverkehr gewarnt werden müsse, dann dürfe die Brille auch nicht mit „Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität“ beworben werden, so die Karlsruher Richter. Denn der Verbraucher verbinde mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Augenoptikers.
Tatsächlich könne diese Leistung online nicht erbracht werden, wie ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod erklärt: „Um die Tauglichkeit einer Gleitsichtbrille sicherzustellen, müssen bestimmte Parameter exakt ermittelt und bei der Fertigung der Brille unbedingt berücksichtigt werden. Wird eine Brille jedoch im Internet gekauft, ist beides aufgrund des fehlenden direkten Kundenkontakts nicht möglich.“
Der Verbraucher dürfe deshalb auch und gerade beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist. Truckenbrod rät: „Kunden, die eine möglichst verträgliche Brille benötigen, sollten von einem Online-Kauf absehen und den Augenoptiker als Fachmann vor Ort aufsuchen.“