BMG beanstandet Richtlinie zum HHVG
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Regelung über die Versorgungsberechtigung des neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) teilweise beanstandet. In einem Schreiben vom 4. Januar 2018 bemängele das BMG den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. Juli 2017, teilt der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) heute mit.
Der G-BA hatte die Regelung beschlossen, dass Augenoptiker weder die Erst- noch die Folgeversorgungen bei ihren Kunden feststellen dürfen, wenn sie mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen möchten.
Das BMG folge damit der rechtlichen Einschätzung des ZVA, nach der eine nahezu ausschließliche Versorgungsberechtigung der Ärzte rechtswidrig ist. Der G-BA kann nun innerhalb eines Monats gegen diese Beanstandung klagen. Für die Augenoptik heißt das, die Richtlinie für das im Februar 2017 neu formulierte HHVG tritt noch nicht in Kraft, wenn überhaupt – bis dahin gelten weiterhin alte Regelungen.
UPDATE:
Der ZVA wollte sich zu Beginn der Woche ausführlicher zu dieser offensichtlich guten Nachricht aus Berlin äußern, das hat er soeben (8.1., 17 Uhr) getan.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Versorgungs-berechtigung im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungs-gesetztes (HHVG) teilweise beanstandet. Das BMG folgte bei dieser Entscheidung der Argumentationslinie, die auch der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) mehrfach vorgebracht hatte.
Das HHVG, das im April 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, sieht vor, dass gesetzlich Versicherte mit einer Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als sechs Dioptrien oder einem Astigmatismus von mehr als vier Dioptrien, eine Sehhilfe zu Lasten ihrer Krankenkasse erhalten. Weitere Versorgungsdetails werden in der Hilfsmittelrichtlinie geregelt, die im Zuge des HHVG angepasst werden musste. Gemäß dieser vom G-BA am 20. Juli 2017 beschlossenen Änderungen wären Augenoptiker jedoch in einem ihrer zentralen Berufsrechte beschnitten worden und hätten künftig weder Erst- noch Folge-verordnungen bei betroffenen Kunden durchführen können. Diese Regelung erklärte das BMG nun für rechtswidrig und beanstandete den entsprechenden Passus (§12 Absatz 3 HilfsM-RL).
In seinem Schreiben an den G-BA begründet das BMG seine Beanstandung unter anderem damit, dass nach dem Sozialgesetzbuch „die vertragsärztliche Verordnung einen Ausnahmefall darstellen“ solle. Der beanstandete Absatz der Hilfsmittelrichtlinie gehe indes von einem Grundsatz der ärztlichen Verordnungsbedürftigkeit von Sehhilfen aus. Der G-BA als Urheber der Richtlinie sei jedoch nicht ermächtigt, durch eigene Regelungen eine grundlegende Regelungssystematik des Gesetzgebers außer Kraft zu setzen.
„Wir freuen uns, dass das Gesundheitsministerium hinsichtlich der Hilfsmittelrichtlinie zu der gleichen rechtlichen Einschätzung gelangt wie wir und ein ausschließliches ärztliches Verordnungsrecht als rechtswidrig ansieht“, so ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel. „Demnach würde die Hilfsmittelrichtlinie aktuell weder in ihrer alten noch ihrer neuen Fassung die Versorgungsberechtigung für Sehhilfen nach der Leistungsausweitung des HHVG regeln. Bis hier Klarheit besteht und die Regelungslücke geschlossen wird, gelten für Augenoptiker zur Versorgung der Anspruchsberechtigten vorerst unverändert die Umsetzungsempfehlungen des ZVA und des GKV-Spitzenverbandes.“
Das vollständige Beanstandungsschreiben des BMG ist hier nachzulesen:
www.g-ba.de/downloads/40-268-4738/2017-07-20_HilfsM-RL_Sehhilfen-Erwachsene_BMG2.pdf