ZVA: Änderung des HHVG erfordert Nachkorrekturen

ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel
ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel: "ZVA steht im engem Austausch mit den Landesinnungsverbänden und Innungen."
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Am Donnerstag, den 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung des Heil- und Hilfsmittelgesetzes (HHVG) verabschiedet: Gesetzlich versicherte Patienten mit einer Kurz- oder Weitsichtigkeit oder einem Astigmatismus ab vier Dioptrien erhalten künftig eine Sehhilfe auf Rezept. Viele Fragen sind aber derzeit noch ungeklärt.

Gemäß einer Pressemitteilung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV), der diese Leistungsausweitung initiiert hat, sollte die Änderung bereits Mitte März in Kraft treten, wenn das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Nach aktuellen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums ist hiermit jedoch nicht vor dem 1. April zu rechnen.

Überarbeitung der veralteten Festbetragslisten

Bis dahin muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Hilfsmittelrichtlinien erneuern, in denen unter anderem auch die Verordnungsberechtigung geregelt ist. Im Laufe der nächsten Monate muss der GKV-Spitzenverband zudem die Produktgruppe 25 sowie die Festbetragslisten überarbeiten, da diese stark veraltetet sind und in ihrer jetzigen Form aus dem Jahr 1997 beziehungsweise 2008 stammen.

Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) geht davon aus, dass maximal 1,4 Millionen der insgesamt 41,2 Millionen fehlsichtigen Deutschen von der Neuregelung betroffen sind. Diese verteilen sich wiederum auf knapp 12.000 augenoptische Betriebe.

Gleichwohl werden auf die Leistungserbringer Veränderungen zukommen, wie ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel betont: „Was die konkreten Auswirkungen der Gesetzesänderung angeht, ist derzeit noch vieles im Unklaren. Sicher ist neben der ausgeweiteten Anspruchsberechtigung vorerst nur eines: Die Neuregelung wird bei allen Beteiligten einen gesteigerten bürokratischer Mehraufwand verursachen. Der ZVA steht deshalb in engem Austausch mit den Landesinnungsverbänden und Innungen, so dass die Innungsbetriebe demnächst alle erforderlichen Informationen erhalten, sobald uns diese vorliegen.“