HHVG: Verfassungsbeschwerde abgelehnt

Richterhammer
Karlsruhe weist die Verfassungsbeschwerde eines Verbrauchers zurück.
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde eines Verbrauchers abgelehnt. Das meldete jetzt der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA). Der Beschwerdeführer habe sich, hieß es dazu aus Düsseldorf, gegen die im Zuge des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) geltende Mehrkostenregelung juristisch zu wehren versuchte.

„Für uns ist die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde absolut nicht nachvollziehbar – und das bedauerlicherweise sogar im wortwörtlichen Sinne, denn das Bundesverfassungsgericht muss hierzu keine Begründung vorlegen, an der wir uns nun systematisch abarbeiten könnten“, kritisiert ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel die Entscheidung des Gerichts. „Das macht es für uns als Verband, für die Augenoptiker und nicht zuletzt für den Verbraucher, der diese Beschwerde aus plausiblen Gründen vorgebracht hat, umso schlimmer.“

Die verfassungsrechtliche Beschwerde richtete sich gegen den durch das HHVG geänderten § 302 SGB V. Danach müssen die Vertreter der Gesundheitshandwerke seit Anfang April dieses Jahres alle privaten Zuzahlungen gesetzlich Versicherter zu Hilfsmitteln an die Krankenkassen melden. Hierin sah der besagte Verbraucher eine Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre und informelle Selbstbestimmung.

Keine differenzierte Meldung der Zusatzleistungen

Neben der Bundesinnung der Hörakustiker und dem Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik hatte auch der ZVA die Verfassungsbeschwerde argumentativ unterstützt. Die Mehrkostenregelung über die Verletzung von Verbraucherrechten hinaus stelle einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für die Leistungserbringer, also auch den Augenoptiker, dar und berühre den Schutz von Betriebsgeheimnissen, hieß es.

Anders als an verschiedenen Stellen verlautbart wurde, ist jedoch laut Mehrkostenregelung keine differenzierte Meldung der einzelnen Zusatzleistungen, wie Entspiegelungen bei Brillengläsern, erforderlich. Stattdessen muss der Krankenkasse vom abrechnungsbefähigten Augenoptikbetrieb der gesamte Zuzahlungsbetrag mitgeteilt werden.