ZVA-Stellungnahme: BGH-Urteil über Gleitsichtbrillen aus dem Internet
„Auch wenn uns bisher nur der Tenor des Urteils vorliegt und noch nicht die Urteilsbegründung, so können wir im Sinne des Verbraucherschutzes doch vorerst sehr zufrieden mit diesem Zwischenergebnis sein“, äußerte sich der Geschäftsführer des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen (ZVA), Dr. Jan Wetzel, zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. November 2016.
Dem voraus ging ein Rechtsstreit zwischen dem ZVA und dem Kieler Internethändler 4Care GmbH um fehlende Warnhinweise für bestimmte Gleitsichtbrillen aus dem Internet. Mit dem Urteil aus Karlsruhe folgte der BGH nun dem Revisionsantrag des ZVA und hob das zuvor gefällte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein vom 29. September 2014 teilweise auf und wies es zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Werbeaussagen an die Vorinstanz zurück. „Wenn Gleitsichtbrillen nur auf einer derart schmalen Datenbasis gefertigt werden, dann muss dies zumindest in der Bewerbung der Produkte seinen Ausdruck finden. Nachdem der Bundesgerichtshof die Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, hoffen wir natürlich, dass auch das Oberlandesgericht dieser Einschätzung nun folgt“, erklärte Wetzel weiter.
Langjähriges Tauziehen zwischen den Parteien
Bereits seit vielen Jahren fordert der ZVA gleiche Bedingungen für alle Anbieter von (Gleitsicht-)Brillen. Zwei Aspekte stehen hierbei im Vordergrund:
1. Gleitsichtbrillen, die auf einer zu schmalen Datenbasis gefertigt werden, müssen potenzielle Kunden per Warnhinweis vorab auf ihre eingeschränkte Nutzbarkeit – beispielsweise im Straßenverkehr – hinweisen.
2. Online-Anbieter von Brillen sollten nicht mit Werbeaussagen werben dürfen, die ihre Produkte hinsichtlich der zu erwartenden Qualität in die Nähe der Brillen von stationären Augenoptikern rücken – beispielweise durch das Attribut „in Optiker-Qualität“.
ZVA erzielte ersten Erfolg
Im ersten Punkt hatte der ZVA vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bereits einen Erfolg erzielen: Das Gericht verpflichtete den Internetanbieter 4Care, seine Gleitsichtbrillen künftig nur noch mit einem Warnhinweis anzubieten. Der Hinweis muss sich dabei auf die konkret angebotene Brille beziehen und darf keinesfalls den Eindruck erwecken, Gleitsichtbrillen stellten generell eine Gefahr im Straßenverkehr dar. Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Eine Nichtzulassungsbeschwerde seitens der 4Care GmbH blieb erfolglos; das Urteil zum Warnhinweis war damit rechtskräftig.
Im zweiten Punkt entschied das Oberlandesgericht, dass die vom Verband monierten Werbeaussagen zulässig sind. Über den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde befasste sich jedoch der BGH mit dem Anliegen des Verbandes.