Corona-Arbeitsschutzregel erweitert: Was ändert sich?
Die Bundesregierung hat die im April 2020 von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgestellten Arbeitsschutzstandards zum Schutz vor Covid-19 weiter konkretisiert. Die bundesweit einheitliche Reform soll Beschäftigte, Kunden und Dienstleister im beruflichen Alltag vor einer Corona-Infektion schützen und gilt ausnahmslos für alle Wirtschaftsbereiche.
"In vielen Betrieben werden aktuell bereits umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt“, sagt Isabel Rothe, Präsidentin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). „Die Arbeitsschutzregel kann dazu beitragen, diese weiter zu verbessern, und schafft auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Klarheit und Sicherheit für alle betroffenen Gruppen." Wie die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) berichtet, gilt die neue Regel gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum der Corona-Pandemie und kann bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen weiter angepasst werden.
Mehrere Arbeitsbereiche betroffen
Nach Angaben der BAuA könne ein Betrieb bei Einhaltung der Corona-Arbeitsschutzregeln davon ausgehen, dass rechtssicher gehandelt wird. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung im Hinblick auf die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen im Arbeitsalltag, müsse mindestens die gleiche Sicherheit sowie der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.
Konkretisiert wurde die Arbeitsschutzregel unter anderem in der Verwendung von Arbeitsmitteln bzw. Werkzeugen. So gibt die finale Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beispielsweise vor, durch eine entsprechende Arbeitsorganisation zu gewährleisten, „dass Arbeitsmittel nach Möglichkeit nur jeweils von einer Person verwendet werden, zum Beispiel durch Bereitstellung zusätzlicher Arbeitsmittel, um damit die Gefahr von Schmierinfektion zu verringern“. Außerdem betroffen ist die Arbeitszeit- und Pausengestaltung. Hier wird vorgegeben, bei der Aufstellung von Schichtplänen möglichst dieselbe Personengruppe zu gemeinsamen Arbeitszeiten einzuteilen und die Anzahl dieser auf „das notwendigste Maß“ zu reduzieren. Besteht bei einem Angestellten der Verdacht auf eine Corona-Infektion, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betroffene Person aufzufordern, die Arbeitsstätte „unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben“. Weitere Bereiche, die in der Fassung vom 10. August 2020 angepasst wurden, sind:
- Lüftung
- Arbeitsplatzgestaltung
- Dienstreisen und Besprechungen
- Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung
- Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
- Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung
- Berücksichtigung psychischer Belastungen
- Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
- Unterweisung und aktive Kommunikation
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Homeoffice
"Angesichts der immer noch großen Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Corona-Infektion verbessert die Regel deutlich die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz“, bekräftigt Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium Björn Böhning die Reform. „Sie ist verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden.“ Die gesamte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel können Sie hier nachlesen.