Wettbewerbszentrale

Dürfen Gläser, Fassungen oder ganze Brillen verschenkt werden?

Was bei der Werbung erlaubt ist und was nicht, ist nicht immer ganz klar und auf den ersten Blick ersichtlich. Gerade in den vergangenen Monaten ist im Zuge der Corona-Krise so manche, auf den ersten Blick geniale Idee dem Werbenden wieder auf die Füße gefallen. Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale in Hamburg hat für uns anhand einiger Beispiele einmal aufgeschlüsselt, was geht und was nicht.
Justitia
© Shutterstock / Romolo Tavani

Auf dem vorläufigen Höhepunkt der Coronakrise im Frühjahr 2020 schlossen viele Augenoptiker ihre Ladengeschäfte für mehrere Wochen. Nachdem Kontaktbeschränkungen zulasten des Einzelhandels zurückgenommen wurden, stieg der Druck, Kunden wieder in die Geschäfte zu holen. Augen­optiker warben bundesweit mit Gratisaktionen und nahmen Bezug auf die Coronakrise. Sie verknüpften Danksagungen an „Helden“ und Alltagshelfer in der Coronakrise mit ausgelobten Werbegeschenken. Die Werbegaben wurden emotional aufgeladen und als vermeintlich uneigennützig dargestellt, um einen Imagetransfer von den Helfern im Medizin- und Pflege­sektor auf das eigene Unternehmen herbei­zuführen. Viele der Aktionen verstießen jedoch gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbe­gesetzes (HWG).

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