Meldepflicht & Fachkundenachweis

Neue Verordnung: Anwendung von IPL-Verfahren in der Augenoptik

Um die Tränenfilmqualität zu verbessern, zum Beispiel bei einer Meibomdrüsen-Dysfunktion, können Augenoptikerinnen und Augenoptiker sogenannte IPL-Verfahren einsetzen. Seit dem Anfang dieses Jahres ist dafür eine Schutzverordnung in Kraft getreten und ein spezieller Fachkundenachweis erforderlich.
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Die Anwendung von Lasern, starken Lichtquellen und elektromagnetischen Feldern sowie von Ultraschall wird strenger geregelt, wenn sie zu nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt wird. So werden seit Ende 2019 vermehrt Geräte beworben, mit denen Augenoptikerinnen die Meibomdrüsen ihrer Kundschaft behandeln können, um den Tränenfilm zu verbessern, beispielsweise bei trockenen Augen. Zum Einsatz kommt hierbei Strahlung, die als „intense regulated pulsed light“ bezeichnet wird, kurz: IPL oder IRPL.

Fachkunde ist zwingend erforderlich

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ist die „Verordnung zum Schutz gegen die nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) in Kraft getreten, die auch für die Augenoptik von Bedeutung ist.  So dürfen IPL-Geräte von Augenoptikern nur zu „nichtmedizinischen Zwecken“ und nicht zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt werden. Weiterhin müssen die Betriebsinhaberinnen und -inhaber als „Anwendende“ der Geräte Sorge für eine ordnungsgemäße Installation, Handhabung und Überprüfung der Funktion der Geräte tragen.  

IPL-Geräte, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. März 2021 bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei neuen Geräten gilt eine Zweiwochenfrist. Hier finden Sie eine Übersicht der Landesbehörden.

„Starke Quellen optischer Strahlung und elektromagnetischer Felder oder intensiver Ultraschall sollten nur von Personen eingesetzt werden, die die nötigen Fachkenntnisse dafür haben“, erklärte Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS). "Deshalb begrüßen wir, dass die entsprechende Verordnung nach zwei Jahren Übergangszeit nun zum Jahreswechsel in Kraft trat."

Die entsprechenden Geräte dürfen demnach nur noch Personen einsetzen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden. Die erfolgreiche Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk gilt laut ZVA nicht als Nachweis im Sinne der NiSV. Die Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde treten am 31. Dezember 2021 in Kraft.