Präqualifizierung: Keine Betriebsbegehung für Kontaktlinsen
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat seine Präqualifizierungs-Empfehlungen geändert. So fällt nach der zehnten Fortschreibung die Anforderung der Betriebsbegehung für den Versorgungsbereich 25D - Kontaktlinsen weg.
Begründet wird das vom GKV damit, dass Kontaktlinsen als „konfektionierte Produkte“ abgegeben werden und bei der Anpassung und Abgabe „keine handwerklichen Tätigkeiten analog zu einer Brillenanpassung durchgeführt werden.“ Daher sei diese Begehung, welche nur den Refraktionsraum und den Kontaktlinsenarbeitsplatzes überprüfe, nicht notwendig. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) begrüßt diese Erleichterung für die Betriebe. Nachvollziehbar sei die Argumentation aus Sicht des ZVAs jedoch nicht. Man wolle die Änderungen der PQ-Kriterien jedoch als weiteres Argument für die Erleichterung bei der Präqualifizierung nutzen, hieß es aus Düsseldorf.
Zum 01. März 2020 wurde zudem in der elften Fortschreibung die Anforderungen an den akustisch und optisch abgegrenzten Anpassraum für Augenoptik und Hörakustik modifiziert. Mit folgender Begründung wurde die Empfehlung geändert: „Ein Körperbereich, der zu jederzeit sichtbar ist. Die Versicherten müssen sich also nicht (partiell) entkleiden, die körperliche Integrität wird nicht verletzt. Darüber hinaus fühlen sich Versicherte häufig in den optisch abgegrenzten Anpassräumen nicht wohl. Insbesondere von Versicherten mit einschlägigen Ängsten wird der Aufenthalt in derartig nach außen abgeschlossenen Räumen als belastend empfunden.“
Wegen Corona keine Betriebsbegehungen
Generell sind durch die Corona-Krise alle Betriebsbegehungen zur Präqualifizierung ausgesetzt. Unterlagen können jedoch weiterhin eingereicht werden, um nach der Normalisierung die Präqualifizierung abschließen zu können, sagt die Augenoptik Präqualifizierungs GmbH aus Düsseldorf. Nach Information der DAkks (Deutsche Akkreditierungsstelle) ist „eine Verschiebung anstehender Betriebsbegehungen im Rahmen der Überwachung der Leistungserbringer ist für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten entsprechend dem Dokument IAF ID 3:2011 auch für den Bereich Präqualifizierung nach § 126 SGB V vorläufig zulässig.“
Weiter heißt es: „Für Betriebsbegehungen im Rahmen von Erst- und Re-Präqualifizierungen gilt Folgendes: Die PQ-Stelle kann ein bestehendes Zertifikat nicht verlängern, da die Laufzeit nach § 126 SGB V auf 5 Jahre befristet ist. Wenn eine notwendige Betriebsbegehung im Rahmen der Erst- oder Re-Präqualifizierung nicht erfolgen kann, ist auch eine Konformitätsbestätigung nicht möglich. Deshalb empfiehlt die DAkkS den PQ-Stellen, dem betroffenen Leistungserbringer ein Dokument zur Verfügung zu stellen, welches belegt, dass der Leistungserbringer bei einer akkreditierten PQ-Stelle unter Vertrag steht. Dieses Dokument (Bsp.: Zertifizierungsvereinbarung oder ein anderes Dokument) kann dann der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden, als Nachweis, dass der Leistungserbringer sich in einem Präqualifizierungsverfahren befindet. Mit der Krankenkasse sollte dann abgestimmt werden, ob vorläufig auf ein Präqualifizierungszertifikat verzichtet werden kann.“