Verpflichtende Corona-Selbsttests in Unternehmen
Mindestens einmal pro Woche müssen Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, künftig eine Corona-Testmöglichkeit von ihrem Arbeitgebenden angeboten bekommen.
Die überarbeitete Arbeitsschutzverordnung soll nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der kommenden Woche in Kraft treten. Damit sind nun alle Unternehmen verpflichtet, den eigenen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice beschäftigt sind, „grundsätzlich mindestens einmal pro Woche“ einen Selbsttest zur Verfügung zu stellen. „Besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen“, haben Anspruch auf mindestens zwei Tests pro Woche.
Die Kosten für die Selbsttests tragen die Arbeitgeber. Dabei handelt es sich um eine Angebotspflicht. Das heißt, eine Testpflicht für Arbeitnehmende gibt es nicht. Genauso wenig wird es eine Dokumentationspflicht geben. Die so ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021. Damit endet eine mehrwöchige Diskussion.