Diese Regeln gelten

Corona-Shutdown: Maßnahmen im Detail

Bund und Länder verschärfen die Corona-Maßnahmen: Ab Mittwoch tritt ein harter Lockdown deutschlandweit in Kraft. Der Einzelhandel wird mit Ausnahmen geschlossen. Auch Schulen und Kitas sind betroffen. Betriebe können Hilfen beantragen.
Zwei Figuren, die Abstand nehmen
© Adobe Stock / dottedyeti

Die Bundesregierung will das öffentliche Leben in Deutschland herunterfahren (Sachsen verhängt zur Eindämmung der Corona-Pandemie von Montag, den 14. Dezember, an einen vierwöchigen Lockdown). Demnach gelten ab Mittwoch folgende Regeln. Ein Überblick:

Einzelhandel

Nach den neuen Beschlüssen muss der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 schließen. Von der Schließung ausgenommen sind: „Geschäfte für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.“

Demnach sind die Betriebe von Augenoptikern und Hörgeräteakustikern nicht von den Zwangsschließungen betroffen.

Die ausdrückliche Erwähnung unseres Berufs ist das Ergebnis einer intensiven Interessenvertretung, die während der vergangenen Wochen und Monate über ganz unterschiedliche Kanäle erfolgte, und ich bin sehr froh um die Klarheit, die damit sowohl für die Kollegen als auch die Verbraucher grundsätzlich hergestellt wurde.

Thomas Truckenbrod, Präsident des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen (ZVA)

Vor wenigen Tagen forderte der ZVA im Verbund mit den anderen vier Gesundheitshandwerken zudem von der Politik, die Beschäftigen dieser fünf Berufe bei der Impfstrategie als prioritär einzustufen und ihnen Zugang zu kostenlosen Corona-Schnelltests zu ermöglichen. Auch die bereits Anfang Oktober gemeinsam formulierte Forderung nach einer rechtsverbindlichen Einordnung als systemrelevante Berufe wurde bei dieser Gelegenheit erneuert.  

„Auch wenn die offizielle Einstufung als systemrelevanter Beruf weiterhin aussteht, so zeigten unsere Gespräche mit ranghohen Beamten in den letzten Tagen, dass die von uns gewünschte Einordnung in gewisser Weise informell bereits besteht“, erklärt ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel. „Der nun vorliegende Beschluss der Regierungschefs von Bund und Ländern zementiert diesen Eindruck und wir haben damit unser politisches Ziel erreicht, die Entscheidungen über etwaige Schließungen augenoptischer Geschäfte allein den Betriebsinhabern zu überlassen. Gleichwohl bleiben wir hinsichtlich der Systemrelevanz natürlich am Drücker, auch um die Augenoptiker bei der Impfstrategie und der Versorgung mit Corona-Schnelltests berücksichtigt zu wissen.“

Dienstleistungem

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden ebenfalls geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben möglich.

Finanzhilfe

Der Bund erweitert die Corona-Finanzhilfen für Unternehmen. Bei der Überbrückungshilfe III, die ab Januar gilt, soll der Höchstbetrag von 200.000 auf 500.000 Euro erhöht werden. Der maximale Zuschuss ist demnach geplant für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen. Erstattet werden betriebliche Fixkosten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den November- und Dezemberhilfen geben. Auch Entlastungen für den Einzelhandel sind vorgesehen.

Nach dem Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Hans Peter Wollseifer, sind die von Bund und Länder verschärften Beschränkungen „ein sehr harter Schlag für viele unserer Betriebe“.  Und er erklärt weiter: „Umso wichtiger ist es, die von diesen härteren Vorgaben betroffenen Betriebe und Unternehmen nicht allein zu lassen, sondern ihnen mit Hilfen unter die Arme zu greifen, die der jeweiligen Betroffenheit angepasst sind. Insofern begrüßen wir die Ankündigung einer Überbrückungshilfe III.“

Regeln zu Weihnachten und Silvester
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Kontaktbeschränkungen

Weiterhin dürfen sich nur maximal fünf Verwandte, Freunde oder Bekannte aus höchstens zwei Hausständen privat treffen. Kinder bis 14 Jahre sind ausgeschlossen.

Weihnachten

Die Länder werden - abhängig vom jeweiligen Infektionsgeschehen – von dieser Beschränkung für die Zeit vom 24. bis 26. Dezember Ausnahmen zulassen und Feiern im „engsten Familienkreis“ ermöglichen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen über 14 Jahren bedeutet. Der engste Familienkreis wird definiert als Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.

Silvester

Am Silvester- und am Neujahrstag gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Der Verkauf von Pyrotechnik wird generell verboten, vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten. Zudem gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen, die die Kommunen definieren sollen.

Schulen und Kindertagesstätten

Vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 werden Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten. In Kindertagesstätten wird ebenso verfahren.

Gastronomie

Das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit wird vom 16. Dezember bis 10. Januar verboten. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt.

Gottesdienst

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt und eine Maskenpflicht auch am Platz eingehalten wird. Den Besuchern ist Gesang untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.