Abmahngefahr bei Nutzung des Begriffs „Webinar“ (Update)
Im Zuge der Corona-Krise mussten viele Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden. Zeitgleich aber haben seit Beginn der Pandemie die digitalen Veranstaltungen stark zugenommen. Diese digitalen Interaktionen werden dabei oftmals mit dem Oberbegriff „Webinar“ bezeichnet. Jedoch ist der Begriff markenrechtlich geschützt und seit 2003 beim Marken- und Patentamt als Wortmarke eingetragen. Der Markenschutz dieses Begriffs gilt derzeit bis März 2023. Nach deutschen Markenrecht darf der Begriff "Webinar" deshalb nur von den Inhabern der Wortmarke genutzt werden. Anbieter dürfen die Bezeichnung in der Werbung nur benutzen, wenn eine entsprechende Vereinbarung dazu abgeschlossen wurde.
Update: 17.07.
Nun hat der Inhaber der Marke, Mark Keller aus Kuala Lumpur, über seine Anwaltskanzlei mitteilen lassen, dass er selbst als Markeninhaber keine solchen Abmahnungen veranlasst hat und er nur gegen die ungenehmigte Verwendung der Marke „WEBINAR®“ vorgehen würde.
„Die Markenbezeichnung WEBINAR® ist keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff „Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen. (…) Seien Sie also unbesorgt, wenn Sie den Begriff „Webinar“ oder diesen in abgewandelter Form weiterhin benutzen“, heißt es in der offiziellen Stellungnahme vom 06.07.2020, die von Jun Rechtsanwälte auf Facebook veröffentlicht wurde. Die Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht aus Würzburg hatte laut eigenen Angaben den Markeninhaber kontaktiert.
Markenamt liegen mehrere Löschanträge vor
Wie Heise nun berichtet, liegen mittlerweile fünf Anträge auf Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Vier der fünf Anträge werden damit begründet, dass die Marke verfallen sei. Das bedeutet, dass der Begriff als Wortkombination für ein Seminar, welches im Web gehalten wird, ein Gattungsbegriff und damit nicht markenschutzfähig ist.
Heutzutage geht der Begriff allerdings häufig über seine ursprüngliche Definition hinaus und bezeichnet eine Vielzahl von Veranstaltungen, die im virtuellen Raum stattfinden und einen "schulischen Charakter" haben. Hierzu zählen unter anderem Online-Meetings, Online-Trainings, Videokonferenzen, Präsentationen, Vorträge oder unterschiedliche Marketingveranstaltungen.
Praxis-Tipps
Um auf Nummer sicher zu gehen – trotz der Aussagen der Anwaltskanzlei "Jun Rechtsanwälte" – sollten Sie folgende Tipps umsetzen:
- Der Begriff Webinar sollte auf den Homepages und sonstigen Veröffentlichungen ausgetauscht werden. Alternativ können stattdessen Substantive wie "Online-Seminar", "Online-Schulung", "Internetseminar" oder "webbasiertes Seminar" verwendet werden.
- Anbieter sollten den Begriff "Webinar" nicht für Werbung verwenden, wenn keine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber getroffen wurde.
- Wenn Sie abgemahnt wurden, gilt wie bei jeder Abmahnung: Das Schreiben darf auf keinen Fall ignoriert werden. Lassen Sie die Abmahnung von einem Anwalt prüfen.
Im Video gibt Rechtsanwalt Achim Zimmermann eine Einschätzung zur eingetragenen Wortmarke "Webinar" und welche Folgen auf Anbietern zukommen können: