Corona-Regeln: Was gilt für Augenoptiker?
Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die beschlossenen neuen Corona-Regeln als „kontraproduktiv“ für den Einzelhandel.
Schärfere Anti-Corona-Maßnahmen im Dezember, dann Lockerungen über Weihnachten. Auf diese Linie haben sich Bund und Länder nach zähem Ringen verständigt. Die Corona-Einschränkungen werden bis Anfang Januar verlängert.
Einzelhandel
Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, allerdings mit Maskenpflicht nun auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. In Geschäften mit einer:
- Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern soll sich höchstens eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
- Bei Geschäften, die größer sind, darf auf die zusätzliche Fläche dann höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche kommen.
„Zu Recht sind als Teil des Maßnahmenbündels für kleinere Läden keine schärferen Zugangsregeln festgelegt worden“, so Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH).
Kritik kommt vom Handelsverband: „Es gibt keinen sachlichen Grund, unterschiedliche Regelungen für Verkaufsflächen über und unter 800 Quadratmetern zu erlassen. Die Hygienekonzepte im Einzelhandel haben sich sowohl in kleinen wie auch in den größeren Räumlichkeiten von Geschäften, Supermärkten, Kaufhäusern und Einkaufszentren bewährt. Die neue Regelung könnte auch kontraproduktiv sein, wenn sich Warteschlangen vor den Geschäften und in den Innenstädten bilden“, erklärt Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer vom Handelsverband Deutschland (HDE).
Mund-Nasen-Schutz
In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, hat jeder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und an belebten öffentlichen Orten - welche das sind, legen die lokalen Behörden fest. Weiter heißt es im Beschluss: „In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.“
Betriebsferien
Arbeitgeber werden „dringend gebeten“ zu prüfen, ob Betriebsstätten durch Betriebsferien oder großzügige Homeoffice-Lösungen vom 23. Dezember bis 1. Januar schließen können.