Corona: Tipps für Steuererleichterungen
Das Corona-Virus hat die Wirtschaft in weiten Teilen lahmgelegt. Steuererleichterungen, welche das Bundesfinanzministerium auf den Weg gebracht hat, sollen den Betrieben in der Krise helfen. "Jetzt können die Finanzämter im Land Betrieben schnell helfen, die unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden. Das mildert finanzielle Schwierigkeiten ab", sagte Finanzministerin Edith Sitzmann vom baden-württembergischen Finanzministerium.
Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Stundung der Steuer beantragen. Die strengen Voraussetzungen für Nachweise sind vorrübergehend außer Kraft gesetzt. Ebenfalls können Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer gestundet werden. Wer die Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen oder Säumniszuschläge und muss keine Vollstreckung fürchten. Für die Stundung der Gewerbesteuer sind die jeweiligen Gemeinden zuständig und bearbeiten diese. Die Vorauszahlungen der oben genannten Steuern können ebenfalls auf Antrag gesenkt werden und wer es nicht schafft, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Auch eine rückwirkende Fristverlängerung kann auf Antrag gestellt werden, wenn zum Beispiel die Steuererklärung von 2018 noch nicht abgegeben wurde – hier wird zwar kein Zwangsgeld festgesetzt und auf Schätzungsbescheide verzichtet, aber ein Verspätungszuschlag kann es dennoch geben!
Tipps:
- Wer den Antrag zur zinslosen Stundung abgibt, dem zieht das Finanzamt die fälligen Steuern frühestens zum 01. Januar 2021 ein – Voraussetzung ist aber ein Nachweis über die Betroffenheit durch das Corona-Virus
- Den Antrag schriftlich an das Finanzamt schicken, damit es nachweisbar ist
- Es gibt keinen pauschalen Antrag, für jede fällig werdende Steuer muss ein extra Antrag beim Finanzamt eingehen!
- Finanzielle Rücklagen für die Steuerschuld müssen geschaffen werden, da diese nur gestundet, aber nicht aufgehoben ist.
- Je nach Land und Finanzamt ist eine Rückerstattung der bereits getätigten Sondervorauszahlungen möglich, um die Liquidität zu erhalten – nur auf Antrag!
Weiter können selbstständige Handwerker eine Fristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen beantragen. Damit müssen erst zum 11. Mai 2020 statt zum 10. April 2020 bezahlt werden.
Tipps:
- Antrag auf Fristverlängerung schriftlich per Brief oder Fax stellen
- Wer die Umsatzsteuer oder Lohnsteuer nicht bezahlt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen
- Nachweis über Betroffenheit vom Corona-Virus: Grund ist die eigene Erkrankung, Erkrankung eines Familienmitgliedes, Arbeitnehmer im Home-Office, Auftragsrückgang oder eine Arbeitsüberlastung
Bei Betriebsprüfungen kann der Betriebsinhaber die Prüfungshandlungen vor Ort aufschieben. Dafür muss er einen Antrag auf Verschiebung stellen. Eine Unterbrechung oder Verschiebung der Prüfung soll laut Finanzamt keine negativen Konsequenzen haben – dennoch ist eine freiwillige Steuerzahlung sinnvoll, wenn bereits eine Steuernachzahlung festgesetzt wurde. Für jeden Monat Wartezeit fallen sonst 0,5 Prozent Zinsen an. Weiter sind Vollstreckungsmaßnahmen wie eine Kontopfändung bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Kurzarbeitergeld und Insolvenzantrag
Gut zu wissen: Wer von seinem Arbeitgeber nach Hause in Kurzarbeit geschickt wird, sollte folgendes beachten: Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber der Arbeitnehmer muss es in der Steuererklärung als Lohnersatzleistung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes versteuern – da die Bundesagentur für Arbeit ein Teil des Gehaltes zahlt. Es wird dem versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der Steuersatz berechnet.
Tipps:
- Wer Kurzarbeitergeld bezieht, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen
- I.d.R. führt Kurzarbeitergeld zu Steuernachzahlungen – weil das restliche Einkommen mit einem höheren Steuersatz belegt wird
- Finanzielle Rücklagen sind für solche Forderungen vom Finanzamt unabdingbar
Um die drohende Insolvenzwelle durch das Corona-Virus aufzufangen, wurde am 20.03.2020 ein Gesetzesentwurf für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.September 2020 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt. So solle vermieden werden, dass Unternehmen, die auf Anträge der öffentlichen Mittel warten, in der Zwischenzeit nicht Insolvenz anmelden müssen. Die geplante Regelung soll unter folgenden Voraussetzungen greifen:
- Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Pandemie sein,
- Die künftige Chance für eine erfolgreiche Sanierung muss gut sein (Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer).
- Das Unternehmen muss nachweislich entweder die im Rahmen der Corana-Krise angebotenen öffentlichen Hilfen beantragt, aber noch nicht erhalten haben
- oder nachweislich mit potentiellen Geldgebern ernsthaft über eine Sanierung verhandelt haben bzw. verhandeln
Finanzamt ist erreichbar
Für Details empfiehlt die Finanzministerin Sitzmann den Unternehmen, sich direkt an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. Auch wenn diese für den Besuchsverkehr geschlossen sind, können die Mitarbeiter per Telefon oder Kontaktformular Auskunft geben. „Die Finanzverwaltung kann die Anträge ab sofort unbürokratisch bearbeiten“, so Sitzmann. „Die Unternehmen sparen damit Zeit und Aufwand bei der Antragstellung und die Finanzämter bei der Bearbeitung. Alle haben gerade Wichtigeres zu tun“, sagte sie letzten Donnerstag (19.03.).
Wichtige Links und Telefonnummern sind auf der Seiter der Deutschen Handwerkszeitung zu finden.