Corona: Was Azubis wissen sollten
Die Auswirkungen der Atemwegserkrankung COVID-19 sind für jeden zu spüren. So auch in der Augenoptik. Dort stellt sich den Ausbildungsbetrieben die Frage, wie sie in der gegenwärtigen Situation mit ihren Auszubildenden umgehen. Nicht ganz einfach, denn: Zu beachten sei, dass Auszubildende generell unter besonderem Schutz stehen, so der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) im entsprechenden Informationsblatt.
Dabei geht es um Fragen wie: Was tun, wenn die Berufsschule schließt? Wie geht die Ausbildung weiter? Gilt Kurzarbeit auch für Auszubildende? Zusätzlich zum ZVA informieren darüber und über weitere Azubi-Themen im Zusammenhang mit Corona die zuständigen Handwerkskammern, der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und die berichterstattenden Medien.
Zwischenprüfungen im Ländle abgesagt
So meldete die Deutschen Handwerkszeitung jüngst (24.03.2020), dass die baden-württembergischen Handwerksorganisationen alle Frühjahrszwischenprüfungen für Auszubildende, die bis zum 24. April 2020 geplant waren, abgesagt haben. Ersatz sei nicht vorgesehen, hieß es weiter. Allerdings sollen gestreckte Abschlussprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. "Die Absage (der Zwischenprüfungen, Anm. d. Red.) soll mit dazu beitragen, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, um die Bevölkerung bestmöglich zu schützen. Wir werden alles dafür tun, negative Konsequenzen für die Auszubildenden zu vermeiden", erklärte der baden-württembergische Landeshandwerkspräsident Rainer Reichhold gegenüber dem Blatt.
Die Abschlussprüfungen Teil 1, deren Ergebnis im Gegensatz zur Zwischenprüfung in die Note der Gesamtprüfung einfließen, sollen aber nachgeholt werden. Andere Bundesländer hatten sich in den vergangenen Wochen bereits darauf verständigt, die allermeisten Prüfungen vorübergehend auszusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Zuvor wurde bundesweit größtenteils der Unterricht an Berufsschulen und Bildungseinrichtungen der Kammern eingestellt und Meisterkurse sowie Prüfungen - mehrheitlich bis zum 19. April 2020 - ausgesetzt.
Schulschließungen auch in Berlin und Dresden
Die Handwerkskammer Berlin hat beispielsweise alle Berufsprüfungen vorerst bis zum 24. April 2020 abgesagt. Das Bildungsministerium hat alle Schulen angewiesen, die Schüler mit Lernaufgaben und Lernmaterialien zu versorgen. Diese könnten, hieß es aus der Hauptstadt weiter, während der Schließzeit des Schulbetriebs bearbeitet werden. Und die Ergebnisse der Bearbeitung könnten zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden. Gelernt werden soll nach Möglichkeit zu Hause. Bereits seit dem 16. März finden an der Handwerkskammer Dresden keine Kurse mehr statt. Auch diese Kammer empfiehlt: "jeweils zwischen dem Ausbilder und dem Azubi individuelle Absprachen zu treffen und dem Azubi die notwendige Zeit für Selbststudium oder gegebenenfalls Online-Präsenzen einzuräumen. Schließlich gilt es ja, so wenig wie möglich Lerninhalte zu versäumen, und dies ist ja auch im Interesse des Unternehmens."
Wann die abgesagten Prüfungen nachgeholt werden können, steht mit Blick auf die Progression der Corona-Pandemie derzeit noch in den Sternen. Allerdings verlängere sich die Ausbildungszeit nicht automatisch bis zum Ersatztermin, hieß es vom Berufsverband aus Düsseldorf. Einzelfallregelungen könnten diesbezüglich in Betracht kommen.
Befristete Vergütung statt Kurzarbeit
Ein weiterer Aspekt ist die Kurzarbeit, die Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit für ihre Mitarbeiter beantragen können. Gilt diese aber auch für die Auszubildenden?
Bislang gibt es keine Regelung, nach der Auszubildende ebenfalls in Kurzarbeit gehen können. Stattdessen sieht der § 19 BBiG vor, die Ausbildungsvergütung bis zur Mindestdauer von sechs Wochen - je nach Vertrag - zu bezahlen. Die Berliner Handwerkskammer rät indes dazu, "zunächst alle Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ausbildung zu gewährleisten". So könne man den Auszubildenden beispielsweise in eine andere Abteilung oder die Lehrwerkstatt versetzen, besondere Ausbildungsveranstaltungen durchführen oder andere Ausbildungsinhalte vorziehen. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, könnten Ausbildungsbetriebe Kurzarbeit auch für den handwerklichen Nachwuchs beantragen. Wobei diese Option, so die Begründung des ZDH, "deutlich schwerer umzusetzen sei als für regulär sozialversicherungspflichtig Beschäftigte".
Fehlen im Betrieb
Allein die Angst vor einer Corona-Infektion genügt nicht, damit der Auszubildende seinem Arbeitsplatz fernbleibt. Sofern er sich dabei aber einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sieht, kann der Ausbilder seinen Schützling von der Arbeit teilweise oder auch ganz freistellen. Fallen aber Busse und Bahnen aus und kann der Azubi in Folge seinen Ausbildungsplatz nicht erreichen, hat er keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Grundsätzlich gibt zum einen die Rechtslage einen Rahmen für den Umgang mit Auszubildenden auch in Zeiten von Corona vor; zum anderen aber können Betriebe mit ihren Auszubildenden auch "interessensgerechte Vereinbarungen" treffen.