DOZ-Umfrage: Selbsttest-Kosten
Mindestens einmal pro Woche müssen Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, künftig eine Corona-Testmöglichkeit von ihrem Arbeitgebenden angeboten bekommen.
Die überarbeitete Arbeitsschutzverordnung ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.4.2021 in Kraft treten. Damit sind nun alle Unternehmen verpflichtet, den eigenen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice beschäftigt sind, „grundsätzlich mindestens einmal pro Woche“ einen Selbsttest zur Verfügung zu stellen. „Besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen“, haben Anspruch auf mindestens zwei Tests pro Woche. Die Kosten für die Selbsttests tragen die Arbeitgebebenden. Dabei handelt es sich um eine Angebotspflicht. Das heißt, eine Testpflicht für Arbeitnehmende gibt es nicht. Genauso wenig wird es eine Dokumentationspflicht geben. Die so ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021.
Dass damit Mehrkosten auf die Unternehmen der Augenoptik-Branche zukommen, ist klar. Wie hoch diese aber sein werden, hängt von vielen Faktoren ab. Als da beispielsweise wären: Testbereitschaft der Angestellten, Verfügbarkeit der Selbsttests, Kosten der Selbsttests oder auch schlicht der Mehraufwand sowie verlorene Arbeitszeit. Die DOZ will es genauer wissen. Mit der Umfrage „Kosten der Corona-Selbsttests“ wollen wir die bisherigen Erfahrungen der Betriebe bündeln und vergleichbar machen. Wir bitten Sie deshalb um drei Minuten Ihrer Zeit. Ihre Angaben werden selbstverständlich völlig anonym verarbeitet und zu einem aktuellen Stimmungsbild zusammengefasst.