Elektronischer Kostenvoranschlag (eKV) wird Pflicht
Der elektronische Kostenvoranschlag wird ab dem 1. Februar 2023 auch für Augenoptikbetriebe Pflicht.
Nach den Rahmenempfehlungen gemäß § 127 Abs. 9 SGB V müssen Augenoptikerinnen und Augenoptiker Kostenvoranschläge ab dem 1. Februar 2023 elektronisch einreichen. Die Regelung steht in allen neuen Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen (außer der VdEK). Die Übertragung per Fax entspreche nicht mehr den aktuellen Datenschutzbestimmungen und wird nicht mehr beantwortet.
Ohne Vertragspreis braucht es Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird für sämtliche Leistungen, für die es keinen Vertragspreis gibt, benötigt. Dies betrifft zum Beispiel die Erstattung von:
- Irislinsen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 11 und § 17 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie
- bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius < 7,0 mm zentral oder am Apex
- Hornhauttransplantation/Keratoplastik
- Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr
Ein elektronischer Kostenvoranschlag (eKV) unterscheidet sich lediglich durch seine Übertragungsweise von einem Kostenvoranschlag auf Papier. Es gibt verschiedene Anbieter, die mit dem Softwareprogramm der Augenoptikerin verbunden, elektronische Kostenvoranschläge im Rahmen aktueller Datenschutzbestimmungen übermitteln können, wie zum Beispiel Noventi oder MIP-Hilfsmittelmanagement.