Wann eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen droht
Die Erleichterung der Betriebsinhaber war groß, als Bund und Länder im März finanzielle Hilfspakete im Kampf gegen die Corona-Krise ins Leben riefen. Die Gelder sollten schnell und unbürokratisch an die Bedürftigen ausgezahlt werden. Wie die Deutsche Handwerks Zeitung berichtet, vermuten Experten, dass einige Betriebe die Soforthilfen zu Unrecht bekommen hätten. Diesen drohe nun eine Rückzahlung.
Stand: 19. Mai 2020
„Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man sich tatsächlich in einer Existenzkrise befindet“, betont Steuerberater Jan Brumbauer im Hinblick auf die zehntausenden Betriebe, die in den vergangenen Wochen Corona-Soforthilfen bekommen haben. Der Zuschuss sei kein Geschenk und der Begriff Existenzkrise klar definiert: „Darunter versteht man (…), dass die Einnahmen nicht ausreichen, die Kosten für die nächsten Monate zu decken. Das Geld soll den betrieblichen Liquiditätsengpass der nächsten drei Monate überbrücken, die sich aus den laufenden Fixkosten ergeben“, so Brumbauer. Kurz: Die Soforthilfen seien ausschließlich zur Deckung betrieblicher Kosten gedacht.
Um ein unbürokratisches und schnelles Verfahren zu gewährleisten, seien die Angaben der Antragssteller zwar nicht näher geprüft worden, doch mussten die Betriebsinhaber eidesstattlich versichern, dass sie alle Anforderungen erfüllen. Indizien, dass dabei Fehler – ob bewusst oder unbewusst - gemacht wurden, gebe es einige. So vermuten Experten, dass manch einer bei der Berechnung des Engpasses Lohnkosten oder Abschreibungen mit einbezogen habe oder bei Kleinunternehmen und Soloselbstständigen mit vergleichsweise niedrigen Fixkosten die privaten Lebenserhaltungskosten in die Berechnung mit eingeflossen seien. Hat ein Unternehmen betriebliche Rücklagen, auf die es hätte zurückgreifen können, wäre der Bezug von Soforthilfen zumindest in manchen Bundesländern unzulässig gewesen. Brumbauer erklärt, dass, nur wer tatsächlich berechtigt ist, das Geld behalten dürfe – es aber als Einnahme versteuern lassen müsse: „Die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbesteuern sowie den dazugehörigen Zuschlagsteuern.“
Freiwillige Rückzahlung ratsam
Wer glaubt, bei der Antragsstellung einen Fehler gemacht zu haben, soll bis zum Ende der Antragsfrist (31.Mai) abwarten, rät der Steuerberater aus Falkenstein: „Bis dahin sollte das Geld definitiv nur im Ausnahmefall und nur für betriebliche Zwecke genutzt werden.“ Denn bis zum Ende dieses Monats stehe endgültig fest, welche Kriterien letztendlich gelten. Falls man bei unerwartet länger andauernder Krise später in Existenznöte gerät, könne man das Geld dann dafür nutzen. Jürgen Müller von der Handwerkskammer Kassel betont, man dürfe in der Regel davon ausgehen, dass Betriebe korrekte Angaben machen und eventuelle Fehler echte Fehler sind, die der außergewöhnlichen Lage der Betriebe geschuldet sind.
Allerdings sei, wie Brumbauer erklärt, eine sofortige, freiwillige Rückzahlung bei eindeutigen Fällen ohne Existenznöte ratsam, denn die Alternative zur freiwilligen Rückzahlung sei unschön: „Der Staat fordert das Geld wahrscheinlich plus Zinsen zurück.“ Vermuten Behörden absichtlich gefälschte Angaben, drohen dem Antragssteller sogar strafrechtliche Ermittlungen. Derzeit sei die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Zuschüsse noch straffrei. Der Betrag könne in Form einer Rücküberweisung dem Konto, von dem das Geld überwiesen wurde, zurückerstattet werden. Die Investitionsbank Berlin rät Betroffenen, die Bescheidnummer, das Bescheiddatum sowie den Verwendungszweck „Rückläufer“ bei der Rücküberweisung anzugeben, vor allem aber die individuelle Antragsnummer oder das Aktenzeichen. Nach eigenen Angaben habe die Berliner Bank von den bis Ende April ausgezahlten 1,7 Milliarden Euro an Corona-Soforthilfen bereits 20 Millionen wieder zurückerhalten.