Corona-Überbrückungshilfe für KMU und Soloselbstständige gestartet
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können seit dem 10.07.2020 weitere Finanzhilfen beantragen. Doch wie hoch sind die Überbrückungshilfen und wer kann die Zuschüsse wo anfordern? Die DOZ hat alle wichtigen Informationen zu den Beschlüssen von Bund und Länder für Sie zusammengetragen.
Nachdem Bundestag und Bundesrat die Überbrückungshilfen in Höhe von 25 Milliarden Euro beschlossen haben, geht das Hilfsprogramm nun an den Start. Wie das Bundesfinanzministerium berichtet, stehen die Zuschüsse branchenübergreifend allen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern im Haupterwerb zur Verfügung, die besonders von der Corona-Krise betroffen sind und deren Umsätze im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai voriges Jahr zurückgegangen sind.
Bei Betrieben, die nach April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember zum Vergleich herangezogen. Zudem dürfen, so Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier, der Jahresumsatz von 50 Millionen Euro nicht überschritten und keine Hilfen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds beantragt worden sein. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, sei ausgeschlossen. Wird ein Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt, seien die Zuschüsse zurückzuzahlen.
Antrag läuft über Steuerberater
Anders als bei den Soforthilfen erfolge die ausschließlich digitale Antragsstellung der neuen Überbrückungshilfen über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. „Mit dem volldigitalisierten Antrags- und Bearbeitungssystem haben die IT-Entwickler ein gut handhabbares System geschaffen, über das die Hilfen schnell abgewickelt werden können, damit die Gelder auch zügig da ankommen, wo sie dringend gebraucht werden“, erklärt Michael Westhagemann, Hamburgs Senator für Wirtschaft und Innovation.
Über eine am 8. Juli 2020 gestartete, bundesweit geltende Antragsplattform können sich die Unternehmensvertreter registrieren. Seit dem 10. Juli können die Online-Anträge gestellt werden – Auszahlungen an die Unternehmen sollen bereits im Juli erfolgen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag sei nach Angaben des Bundesfinanzministeriums der 31. August 2020.
Wie hoch sind die Zuschüsse?
Die Höhe der Überbrückungshilfe richte sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem erlittenen Umsatzrückgang während der Corona-Zeit, heißt es weiter. So werden bei einem Umsatzrückgang:
- zwischen 40 und 50 Prozent die Fixkosten zu 40 Prozent erstattet,
- zwischen 50 und 70 Prozent sollen 50 Prozent der Fixkosten erstattet werden,
- bei mehr als 60 Prozent betrage der Zuschuss ganze 80 Prozent der monatlichen Fixkosten.
Unter den förderfähigen Fixkosten zählen unter anderem, so das Ministerium, „Mieten, Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern“. Für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, kann eine Pauschale in Höhe von zehn Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden.
Bei Betrieben:
- mit bis zu fünf Beschäftigten betrage der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate,
- bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro,
- größeren Unternehmen können bis zu 150.000 Euro für drei Monate erhalten.
Sofern der beantragte Zuschuss der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, könne der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines solchen tatsächlich lohnt. Wird der Antrag eingereicht, können die Kosten für den beauftragten Steuerberater oder Prüfer ebenfalls im Rahmen der Finanzhilfe anteilig geltend gemacht werden.
Einzelne Länder stocken Hilfen auf
Einige Bundesländer haben angekündigt, die coronabedingten Überbrückungshilfen mit weiteren Maßnahmen zu ergänzen. Hier eine Übersicht über die länderspezifischen Fördermittel:
Baden-Württemberg: Das Land soll auf Antrag einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen. „Wir ergänzen die Überbrückungshilfe in Baden-Württemberg mit dem fiktiven Unternehmerlohn und schließen damit eine wichtige Förderlücke mit Blick auf Soloselbständige und kleine Unternehmen“, erklärt Hoffmeister-Kraut, Landesministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau. Der Bund schließt einen solchen Lohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus.
Berlin: Auf der Webseite der Investitionsbank Berlin heißt es, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stelle „den Landesförderbanken Finanzmittel für Start-Ups und kleine Mittelständler zur Verfügung, die infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind“. Diese Hilfe richte sich an junge Unternehmen und werde aktuell noch ausgearbeitet.
Mecklenburg-Vorpommern: Das Bundesland hat angekündigt, den pauschalen Zuschlag von zehn Prozent für Personalkosten in Form eines monatlichen Festbetrages zu erhöhen. So erhalte ein Betrieb bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent einen monatlichen Zuschuss von 1.000 Euro pro Vollzeitbeschäftigten. Bei einem Rückgang von 40 bis 49 Prozent gebe es 600 Euro, bei 50 bis 70 Prozent seien es 700 Euro pro Vollzeitarbeitnehmer. Die Personalkosten für Beschäftigte, die teilweise noch in Kurzarbeit sind, würden anteilig berücksichtigt.
Nordrhein-Westfalen: Mit dem „NRW Überbrückungshilfe Plus“-Programm sollen Antragsberechtigte mit höchstens 50 Mitarbeitern eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als fiktiven Unternehmerlohn erhalten.
Rheinland-Pfalz: Für Betroffene, die noch keinen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer haben, halte die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz einen speziellen Steuerberater-Suchdienst bereit. Wirtschaftsprüfer werden im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer zusammengeführt.
Schleswig-Holstein: Die Landesregierung hat als Ergänzung einen Härtefallfonds eingerichtet. Dieser würde solchen Unternehmen helfen, die „wegen der Corona-Pandemie unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten sind, aber nicht in das Raster der Überbrückungshilfen passen“.
Thüringen: In Thüringen sollen zwei zusätzliche Förderangebote das Bundesprogramm ergänzen: Zum einen sollen Dienstleistungsbranchen bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (statt 40 Prozent) förderfähig sein, zum anderen sollen Soloselbstständige zusätzlich einen Zuschuss zu den Lebensunterhaltungskosten für maximal zwei Monate erhalten. Auf DOZ-Nachfrage hat Thüringer Aufbaubank bestätigt, dass die Augenoptik im Rahmen der zusätzlichen Förderprogramme unter die Dienstleistungsbranchen fällt.
Verhältnis zum Soforthilfeprogramm
Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Corona-Konjunkturpaketes und schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. „Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt“, heißt es auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums. Allerdings erfolge bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe. Dabei werde für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen.
Ein Beispiel: Hat ein Unternehmer die Soforthilfe am 12. April 2020 beantragt, fällt der Förderzeitraum auf April bis Juni. Bei 5.000 Euro pro Monat, erhält dieser insgesamt 15.000 Euro. Daraus ergibt sich, dass eine beantragte Überbrückungshilfe für Juni automatisch um 5.000 Euro gekürzt wird.
Die Umsetzung und Auszahlung der Zuschüsse übernimmt das jeweilige Bundesland. Eine Übersicht über die Bewilligungsstellen der 16 Länder finden Sie hier.